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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Allgemeines

  1. Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind sämtliche Leistungen, Ideen, Konzepte, Bilder, Texte, Gestaltungen und sonstige Arbeitsergebnisse, seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, die von der Guter Punkt GmbH & Co. KG, Agentur für Gestaltung – nachfolgend »Agentur« genannt – für Kunden erbracht und/oder hergestellt beziehungsweise potenziellen Kunden – nachfolgend »Kunde« genannt –  im Rahmen eines Präsentationswettbewerbs (Pitch) vorgestellt werden.
  2. Die AGB sind Bestandteil jedes mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
  3. Unsere Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte, soweit es sich um solche gleicher Art handelt. Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn ihrer Geltung nicht gesondert widersprochen wird.

§ 2 Angebote, Auftragserteilung und Vertragsschluss

  1. Basis der Tätigkeit der Agentur bildet das Briefing durch den Kunden.
  2. Grundlage der Beauftragung der Agentur durch die Kunden ist entweder ein geschlossener Rahmen-/Projektvertrag oder das dem Kunden von der Agentur unterbreiteteschriftliche Angebot.
  3. Auftragserteilung:
    • Der Kunde erteilt den Auftrag an die Agentur durch Annahme des Angebots. Die Angebotsannahme erfolgt schriftlich. Erfolgt sie mündlich, so ist sie in einem Besprechungsprotokoll festzuhalten.
    • Sollten im Rahmen einer Beauftragung Produktionsaufträge an Dritte vergeben werden, so sind diese Kosten nach vorheriger Freigabe des Kunden von diesem zu tragen. Der Produktionsablauf und das Produktionsergebnis werden durch die Agentur überwacht und geprüft.

§ 3 Leistungen der Agentur

  1. Die Agentur erbringt ihre Leistungen auf Basis einer mit dem Kunden jeweils gesondert zu treffenden Vereinbarung. Maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden ist der jeweils schriftlich geschlossene Vertrag, woraus sich auch der konkret geschulterte Leistungsumfang der Agentur ergibt, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Das Leistungsspektrum der Agentur umfasst insbesondere die folgenden Beratungs-, Gestaltungs- und Produktionsleistungen:
    • Entwicklung und Konzeption von Texten und Gestaltung inkl. Entwürfen (Roh-Layouts) für alle Print- und Onlinemedien
    • Konzeption, Entwicklung, Gestaltung, Produktion und Projektmanagement für Werbemaßnahmen in digitalen Medien (einschließlich Internet und Intranet), Messe- und Werbeveranstaltungen
    • Konzeption, Entwicklung, Programmierung und Projektmanagement bei interaktiven Medien (Internet, EDV, etc.)

§ 4 Leistungen des Kunden

  1. Der Kunde stellt der Agentur alle für deren Arbeit erforderlichen und dienlichen Daten und Informationen und etwaige Vorlagen rechtzeitig zur Verfügung. Die Agentur verpflichtet sich zur streng vertraulichen Behandlung solcher Daten und Informationen.
  2. Der Kunde erteilt Genehmigungen/Freigaben so rechtzeitig, dass der Arbeitsablauf der Agentur und ihrer Lieferanten und damit die Realisierung der Kommunikationsmaßnahme nicht beeinträchtigt wird; Entstehende Mehrkosten aus fehlerhaften oder zeitlich zu spät erteilten Freigaben trägt der Kunde.
  3. Der Kunde versichert, dass sämtliche Materialien, die er der Agentur im Rahmen der Leistungserbringung zur auftragsgemäßen Verwendung zur Verfügung stellt, frei von Rechten Dritter sind oder der Kunde zur Übergabe und Verwertung der übergebenen Materialien berechtigt ist; für eventuelle Rechtsverstöße haftet der Kunde.

§ 5 Drittleistungen / Fremdleistungen

  1. Die Agentur kann – nach Rücksprache mit dem Kunden – für die Auftragserfüllung auf Fremdleistungen zurückgreifen.
  2. Sollten im Rahmen einer Beauftragung Produktionsaufträge an Dritte vergeben werden, so sind diese Kosten nach vorheriger Freigabe des Kunden von diesem zu tragen. Der Produktionsablauf und das Produktionsergebnis werden durch die Agentur überwacht und geprüft.

§ 6 Vergütung der Agentur

  1. Es gilt die vertraglich vereinbarte Vergütung.
  2. Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ändert oder abbricht, muss er der Agentur die bis dahin angefallenen Honorare und/oder den Zeitaufwand vergüten und alle angefallenen agentureigenen oder agenturfremden Kosten einschließlich ausfallender Honorare und/oder Provisionen erstatten und die Agentur von eventuell entstehenden Ansprüchen Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, freistellen. Wenn die Änderung oder der Abbruch der Arbeiten durch eine Pflichtverletzung der Agentur oder ihrer Erfüllungsgehilfen begründet ist, fallen hierfür keine Kosten für den Kunden an.
  3. Sämtliche Vergütungen der Agentur verstehen sich zuzüglich der gesetzlich jeweils zum maßgeblichen Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Umsatzsteuer.

§ 7 Rechnungsstellung / Zahlung

  1. Die Agentur stellt nach Abschluss des beauftragten Projekts die vertraglich vereinbarte Vergütung in Rechnung.
  2. Bei größeren Projekt-Kosten oder umfangreichen Aufträgen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist die Agentur berechtigt, nach Abstimmung mit dem Kunden Teilrechnungen bzw. Vorauszahlungsrechnungen zu stellen.
  3. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern vor der Auftragserteilung nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei der Agentur.
  4. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
  5. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Leistung erfolgt ist.

§ 8 Vertraulichkeit

  1. Die Agentur wird alle ihr im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden zur Kenntnis gelangenden Informationen und Unterlagen, die nicht zur Weitergabe an Dritte bestimmt sind, streng vertraulich behandeln. Sie wird Angestellte und Dritte, die solche Informationen oder Unterlagen zur Durchführung von Arbeiten im Rahmen eines Vertrages erhalten, zu gleicher Verschwiegenheit verpflichten.
  2. In gleicher Weise wird der Kunde Informationen, Unterlagen und Daten, die er von der Agentur erhält, sowie Ideen, Konzepte, Bilder, Texte und Gestaltungen, die ihm von der Agentur präsentiert werden und die nicht offenkundig sind, streng vertraulich behandeln.
  3. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt über die Dauer des jeweils abgeschlossenen Vertrages hinaus.

§ 9 Haftung und Gewährleistung

  1. Die Agentur haftet dem Kunden im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.

    Die Haftung der Agentur und ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen wird ausgeschlossen – mit Ausnahme der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sogenannter Kardinalspflichten), Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Ansprüchen aus einer Garantie oder aus dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Soweit die Agentur, ihre Vertreter und Erfüllungsgehilfen nach der vorstehenden Bestimmung in Absatz 1 haften, beschränkt sich die Haftung auf den Ausgleich des nach Art der Leistung vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens.
  3. Die Agentur wird den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare rechtliche Risiken des Inhalts oder der Gestaltung geplanter Kommunikationsmaßnahmen hinweisen. Erachtet die Agentur für die Realisierung der Maßnahmen eine rechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt der Kunde nach Abstimmung die Kosten. Hat die Agentur auf Bedenken hingewiesen und besteht der Kunde gleichwohl auf der Realisierung der Kommunikationsmaßnahme, so haftet die Agentur nicht für daraus resultierende Nachteile und Risiken. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.
  4. Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des jeweiligen Schadensersatzanspruchs und der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Kunden von den Anspruchsgründen und der Person des Verletzers; ohne Rücksicht darauf verjährt der Anspruch auf Schadensersatz in 3 Jahren seit der Verletzungshandlung.

§ 10 Aufbewahrung, Archivierung und Herausgabe von Daten und Unterlagen

  1. Die Agentur darf die für den Kunden hergestellten Berichte, Druckunterlagen, Filme und Illustrationen sachgemäß und nach den gesetzlichen Bestimmungen aufbewahren.
  2. Nicht mehr benötigte Unterlagen wie Manuskripte, Skizzen, Entwürfe nicht realisierter Werbemaßnahmen oder Ähnliches kann die Agentur vernichten. Alle vom Kunden der Agentur zur Verfügung gestellten Unterlagen, [Logos, Marken, Ideen, usw.] verbleiben im Eigentum des Kunden. Der Kunde kann diese jederzeit zurückverlangen.
  3. Grundsätzlich erfolgt die Herausgabe von Daten gegenüber dem Kunden oder von ihm beauftragter Dritter nur in geschlossenen, nicht editierbaren Dateien. Sollte der Kunde die Herausgabe von offenen Dateien wünschen, bedarf dies einer schriftlichen Vereinbarung und einer gesonderten Vergütung. Ein Anspruch des Kunden auf Herausgabe von Quellcodes und der entsprechenden Dokumentationen besteht nicht; diese verbleiben bei der Agentur.

§ 11 Nutzungsrechte

  1. Übertragung:
    • Alle Nutzungsrechte an den vom Kunden zur werblichen Verwendung freigegebenen und bezahlten Arbeitsergebnissen der Agentur, seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, gehen – vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung unter Ziffer 2 – auf den Kunden über in dem Umfang, wie es der Zweck des jeweiligen Auftrags gemäß § 4 dieser AGB erfordert. Die Agentur erfüllt ihre Verpflichtungen durch Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte im Vertragsgebiet für die von den Vertragsparteien jeweils in dem Auftrag vorgesehenen Medien und die Einsatzdauer der Kommunikationsmaßnahmen. Jede über die vorstehende Regelung hinausgehende Nutzung bedarf der gesonderten Zustimmung der Agentur.
    • Die Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte durch den Kunden an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Agentur.
    • Erstellt die Agentur im Rahmen ihrer vertraglichen Leistungen elektronische Programme oder Programmteile (z.B. Webseiten), so ist der jeweilige Quellcode und die entsprechende Dokumentation nicht Gegenstand der Rechteeinräumung auf den Kunden.
    • Nicht Gegenstand der Rechteeinräumung auf den Kunden sind von diesem abgelehnte, abgebrochene nicht nach Übergabe genutzte Leistungen der Agentur (Konzepte, Ideen, Entwürfe etc.). Diese Nutzungsrechte verbleiben bei der Agentur, ebenso wie die daran bestehenden Eigentumsrechte.
    • Erhält die Agentur nach erfolgter Präsentation, beispielsweise in einem Pitch, keinen Auftrag, so ist der andere Teil nicht befugt, die präsentierte Idee und die präsentierten Arbeitsergebnisse der Agentur, seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, zu nutzen, weder ganz noch teilweise, weder selbst noch durch Überlassung an Dritte. In diesem Fall ist die Agentur zudem berechtigt, die präsentierte Idee und die konzeptionellen Arbeitsergebnisse ganz oder teilweise anderweitig zu verwerten.
    • Sämtliche Kommunikationsmaßnahmen dürfen zum Zwecke der Änderung der Gestaltung nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur an Dritte weitergegeben werden. Auf Wunsch des Kunden kann ein Buy-Out in einem gesonderten Vertrag vereinbart werden.
       
  2. Aufschiebende Bedingung:
    • Die in § 11 Abschnitt 1 genannten Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen der Agentur werden unter der aufschiebenden Bedingung übertragen, dass die vollständige Vergütung (§ 6 der AGB) gezahlt ist. Auch Nutzungsrechte aus Auftrags-/Projektbestandteilen, die gebiets- oder zeitgebunden sind, gelten erst nach vollständiger Rechnungsbegleichung als erteilt.
    • Für die Nutzung über das jeweilige Vertragsende und/oder das Vertragsgebiet hinaus und/oder für den Einsatz in anderen als den vertraglich vorgesehenen Nutzungsarten und/oder Werbeträgern ist ein Nutzungshonorar mit der Agentur gesondert zu vereinbaren.

§ 12 Eigenwerbung und Urhebernennung

  1. Der Agentur ist es gestattet, ihre Arbeitsergebnisse oder Ausschnitte daraus zum Zwecke der Eigenwerbung – auch nach Beendigung der Vertragszeit – unentgeltlich zu nutzen.
  2. Der Agentur verbleibt das Recht zur Urheberbenennung; sie ist berechtigt, ihren Namenszug oder ihr Logo oder sonstige geschäftlich übliche Bezeichnung auf den Werbemitteln des Kunden dezent und nach Abstimmung mit dem Kunden über die Form vorzunehmen, wenn sie von dem Recht Gebrauch machen will.
  3. Die Agentur erhält, sofern es sich um veröffentlichte Druckwerke handelt, mindestens ein Freiexemplar als Beleg für ihren eigenen Bedarf.

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformgebot gilt auch für Kündigungen vertraglicher Vereinbarungen.

    Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter der Agentur nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen.

    Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbes. per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
  2. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der AGB im Übrigen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt.
  3. Im Falle von Streitigkeiten aus dem Abschluss, der Durchführung oder der Beendigung von jeweils abgeschlossenen Verträgen vereinbaren die Parteien als ausschließlichen Gerichtsstand München. Auf die Verträge findet deutsches Recht Anwendung.